Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist der verbesserte Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten. Es enthält u. a. Bestimmungen in §§ 42 – 43 zu gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln.Diese betreffen Sie, wenn Sie als Mitarbeiter in Herstellung, Behandlung, Inverkehrbringen und Verteilung von Lebensmitteln tätig sind.

 

Vor Beginn Ihrer Tätigkeit in der Lebensmittelwirtschaft mussten Sie sich beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Gesundheitsamt ermächtigten Arzt vorstellen. Dort haben Sie eine Erstbelehrung und eine Bescheinigung erhalten. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie über die Verpflichtungen aufgeklärt wurden und frei von gesundheitlichen Hinderungsgründen sind. Anschließend ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sie als Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen.

Als Mitarbeiter sind Sie selbst verantwortlich. Das bedeutet für Sie: Achten Sie stets auf die o. g. Anzeichen einer Erkrankung und melden Sie diese!

Übrigens: In solchen Fällen darf Ihnen nicht gekündigt werden und Sie haben das Recht auf Lohnfortzahlung.

Wenn Sie die o. g. Symptome oder Erkrankungen nicht melden, dann droht Ihnen und Ihrem Arbeitgeber eine strafrechtliche Verfolgung.

Mögliche Folgen sind Schließung des Betriebes, Geldbußen bis zu € 25.000 oder eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung.

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